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Mein Recht auf Teilzeit

Ob Elternschaft, nebenberufliche Selbstständigkeit oder das Bedürfnis, den Sinn des Lebens zu finden – es gibt zahlreiche Gründe, die bei Arbeitnehmern die Frage aufwerfen, ob sie eigentlich ein Recht auf Teilzeit haben. Was das TzBfG besagt und welche Vorteile und Nachteile Teilzeitarbeit mit sich bringt, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Wer hat Recht auf Teilzeit?

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz, genauer in § 8 Abs. 1 TzBfG, § 9a Abs. 1 TzBfG, ist ein Anspruch auf Teilzeitarbeit und Brückenteilzeit geregelt. So hat der Arbeitnehmer bei letzterer die Möglichkeit, nach maximal fünf Jahren der Teilzeittätigkeit wieder im Umfang der ursprünglichen Stundenzahl zu arbeiten. Damit diese beiden Regelungen Anwendung finden, ist in der Praxis eine Gültigkeit ab 45 Mitarbeitern üblich. Bei dieser Zählung werden Auszubildende jedoch nicht berücksichtigt. Hat ein Betrieb nicht mehr als 200 Angestellte, muss er lediglich 1/15 der Arbeitnehmern Brückenteilzeit bewilligen.
Eine weitere Regelung, die für das Recht auf Teilzeit entscheidend ist: der § 5 TzBfG, der regelt, dass Mitarbeiter nicht benachteiligt werden dürfen. Beispielsweise darf der Wunsch nach Teilzeit nicht von Nachteil für die berufliche Laufbahn eines Mitarbeiters sein. Aufgrund dieser gesetzlichen Verankerung entsteht eine fairere Verhandlungsposition für den einzelnen Angestellten.

Wie funktioniert der Antrag auf Teilzeitarbeit?

Besteht vonseiten des Arbeitnehmers Interesse daran, in Teilzeit oder Brückenteilzeit tätig zu sein, muss der Mitarbeiter mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der geplanten Arbeitszeitverringerung seinen Anspruch anmelden. Dies geschieht mittels eines Schreibens, das sich “Antrag auf Arbeitszeitverringerung” nennt. Vorgeschrieben ist hierbei nur, dass es sich um einen schriftlichen Antrag handeln muss. Das bedeutet in der Praxis: Eine einfache E-Mail genügt.
Wichtig ist bei einem solchen Antrag auch, dass man angibt, welche Verteilung der zu leistenden Arbeitsstunden man sich wünscht. Wird Brückenteilzeit beantragt, sollte man auch den Zeitraum angeben, in dem man sich eine Verringerung der Arbeitsstunden wünscht.
Die Gesetzgebung hat übrigens vorgesehen, dass solche Anträge von Arbeitnehmern automatisch bewilligt werden, wenn ein Antrag nicht einen Monat vor dem in dem Antrag genannten Startdatum abgelehnt wurde.
Eine zusätzliche wichtige Regelung bezüglich der Anträge findet sich in § 8 Abs. 6 TzBfG: Mindestens zwei Jahre müssen nach einem solchen Antrag verstreichen – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diesen bewilligt hat oder nicht – bis der Mitarbeiter einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung erneut stellen kann. Eine Ausnahme besteht allerdings bei den Anträgen auf Brückenteilzeit: Falls ein solcher Antrag aufgrund der in § 9a Abs. 2 Satz 2 geregelten Zumutbarkeitsregelung abgelehnt wurde, hat der Mitarbeiter bereits nach einem Jahr wieder die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen.

Kann der Antrag auf Teilzeitarbeit auch abgelehnt werden?

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG und § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit auch ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. So kann es beispielsweise der Fall sein, dass die betrieblichen Abläufe eine Tätigkeit in Teilzeit nicht ermöglichen oder dass das Einsetzen eines Mitarbeiters im Rahmen von Teilzeittätigkeit hohe Kosten für den Arbeitgeber mit sich bringen würde.

Nachteile des Antrags auf Teilzeitarbeit

So viele Vorteile das Recht auf Teilzeit haben mag – hat man einmal einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt, kann in dem Zeitraum, in dem die Teilzeittätigkeit ausgeführt wird, kein Antrag gestellt werden, die Arbeitszeit wieder in ihrem Umfang zu verlängern. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter keinen gesetzlich geregelten Anspruch darauf haben, die Zahl ihrer Arbeitsstunden wieder zu erhöhen. Dies kann beispielsweise dann von Nachteil sein, wenn der Mitarbeiter plötzlich in eine finanziell prekäre Situation gerät. Allerdings muss ein Betrieb in dem Fall, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei geworden ist, den Teilzeitmitarbeiter bei der Besetzung einer solchen Vollzeitstelle bevorzugen.

Fazit zum Recht auf Teilzeitarbeit

Beruf und Privatleben leichter unter einen Hut bringen oder sich möglicherweise noch ein zweites Standbein neben der Festanstellung aufbauen – die Gesetzgebung ermöglicht solche Träume. Es ist also nicht etwa erforderlich, dass für den Anspruch auf Teilzeit ein familiärer Grund wie die Kinderbetreuung vorliegt. Von Vorteil ist für Arbeitnehmer zudem, dass die Option besteht, entweder einen Antrag auf befristete Teilzeitarbeit zu stellen oder auf unbefristete. Gleichzeitig werden Arbeitgeber von der aktuellen Gesetzgebung vor allzu vielen Anträgen auf Arbeitszeitverringerung geschützt.

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Dominik

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